Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?
Eine Vorsorgevollmacht bestimmt mit sofortiger Wirkung eine Person, die sich um die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Belange einer anderen Person kümmern darf. Sie wird bei akutem Handlungsbedarf geschlossen.
Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn ein Notfall eintritt. Über ihr Inkrafttreten und darüber, ob dies überhaupt notwendig ist, muss erst ein Betreuungsgericht entscheiden. In Ihrer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer mit Ihrer Betreuung betraut werden soll. Das Gericht muss dem entsprechen und darf nur in Ausnahmefällen anders entscheiden, falls die betreffende Person ungeeignet ist.
Die Betreuungsverfügung wird für gewöhnlich vorsorglich geschlossen, bevor eine akute Situation eintritt.
Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung können Sie immer dann abschließen, wenn Sie sich abgesichert fühlen möchten und wenn Sie sicher sein möchten, dass eine ganz bestimmte Person oder ganz bestimmte Personen im Notfall die wichtigsten Entscheidungen für Sie treffen dürfen.
Sie kann jederzeit abgeschlossen werden und ist vorausschauend für den Fall, dass Sie selbst irgendwann nicht mehr entscheiden können.
Welche Voraussetzungen gelten für den Betreuer?
Für den in Frage kommenden Betreuer gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Die Person muss volljährig sein
- Die Person muss geschäftsfähig sein
- Die Person darf keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis besitzen
- Sie darf weiterhin keine Vorstrafen haben
- Sie darf nicht zu weit vom Betroffenen entfernt wohnen
- Sie muss der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein